Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hamburger Mitwohnzentrale
(HMWZ) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsabschluß
Mit Erteilung des Auftrages an die Hamburger Mitwohnzentrale (HMWZ)
kommt ein Vertrag über die Vermittlung von Wohnraum nach dem
Wohnraumvermittlungsgesetz zustande.
§ 3 Leistungserbringung der HMWZ
(1) Die HMWZ teilt dem Auftraggeber nach
Vertragsabschluß geeignete Angebote zum Abschluss eines Mietvertrages
über Wohnraum mit. Diese Angebote sind vertraulich und nur
für den Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die mitgeteilten Angeboten an Dritte weiterzureichen; sollte der
Auftraggeber diesem Verbot zuwiderhandeln, haftet er für die
im Regelfall nach dem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag
zu berechnende anfallende Provision.
(2) Die HMWZ hat die vertraglich vereinbarte
Leistung erbracht, sobald entweder der Auftraggeber oder der Vermieter
mündlich, auch telefonisch, oder schriftlich den Abschluss
eines Mietvertrages anzeigt. Zu weiteren darüber hinausgehenden
Leistungen ist die HMWZ nicht verpflichtet.
(3) Die HMWZ hat die vertragliche Leistung
erbracht, auch wenn im Namen Dritter oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt von der HWMZ vorgeschlagene Objekte angemietet werden.
Dieses gilt auch, wenn von einem Vermieter ein anderes als von der
HMWZ vorgeschlagenes Objekt angemietet wird, da der Kontakt durch die HMWZ hergestellt wurde.
§ 4 Provision
(1) Kommt aufgrund des Nachweises oder
der Vermittlung durch die HMWZ ein mündlich oder schriftlich
geschlossenes Mietverhältnis zustande, wird eine Provision
von 1,547 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer sofort fällig,
da für die Berechnung der Provision der maximale Mietzeitraum
des Angebotes zugrunde gelegt wird. Maßgeblich hierfür
ist der vertraglich vereinbarte Mietzins, wobei bei Vereinbarung
einer Brutto- oder Inklusivmiete der gesamte Mietzins bzw. bei Vereinbarung
einer Netto- oder Exklusivmiete, bei der über die Nebenkosten
gesondert abgerechnet wird, der hierfür vereinbarte Betrag
zugrunde zu legen ist.
(2) Bei zeitlich befristeten Mietobjekten
wird freiwillig eine spezielle Sondervereinbarung gewährt,
wonach anstatt des Höchstsatzes von 1,547 Monatsmieten inklusive der ges. MwSt. (derzeit 19%) eine gestaffelte Teil-Gebühr berechnet wird.
Diese beträgt bei einem Mietzeitraum von bis zu 1 Monat 20% zzgl. MwSt. = 23,80%, bis zu 2 Monaten 32% zzgl. MwSt. = 38,08%, bis zu 3 Monaten 44% zzgl. MwSt. = 52,36%, bis zu 4 Monaten 56% zzgl. MwSt. = 66,64%, bis zu 5 Monaten 68% zzgl. MwSt. = 80,92%, bis zu 6 Monaten 80% zzgl. MwSt. = 95,20%, bis zu 7 Monaten 92% zzgl. MwSt. = 109,48%, bis zu 8 Monaten 104% zzgl. MwSt. = 123,76%, bis zu 9 Monaten 116% zzgl. MwSt. = 138,04%, bis zu 10 Monaten und länger 130% zzgl. MwSt. = 154,70% einer Monatsmiete.
Diese freiwillige Sondervereinbarung wird nur gewährt, wenn
die Mietdauer wahrheitsgemäß angegeben wird. Wenn dieser
Zeitraum bei Anmietung nicht genau definiert werden kann, muss dieses
der HWMZ mitgeteilt werden, damit diese in der Lage ist gem. §4
Abs. 2 Teilabrechnungen der Provision vornehmen zu können.
Bei Zuwiderhandlung erlischt die freiwillige Sondervereinbarung und der Höchstsatz von 1,547 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer wird sofort fällig.
(3) Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses
berührt nicht den bei Abschluss des Mietvertrages entstandenen
Provisionsanspruch; insbesondere begründet dieser Umstand keinen
Anspruch des Auftraggebers auf Neuberechnung der Provision. Der
Anspruch der HMWZ auf die volle, nach dem Abschluss des Mietvertrages
entstandene Provision bleibt von einer vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses unverändert bestehen.
§ 5 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und
aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die HMWZ als auch gegen
ihre Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Die HMWZ haftet insbesondere nicht
in Angelegenheiten, die über die vertraglich vereinbarte reine
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit hinausgehen. Die HMWZ
verpflichtet sich, sowohl dem Auftraggeber als auch dem Vermieter
alle Umstände bekannt zu geben, die für den Abschluss
des Mietvertrages von Bedeutung sind. Für die Richtigkeit der
weitergegebenen Informationen wird keine Gewähr übernommen;
insbesondere ist die HMWZ nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet.
Das Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen für ein Zustandekommen
des Mietvertrages, wie etwa das Vorhandensein einer Untervermietungserlaubnis
oder sonstige behördliche Genehmigungen ist von dem Auftraggeber
bei dem Vermieter selbst durch Einsicht in die Unterlagen zu überprüfen.
§ 6 Gesamtschuldnerische Haftung
Sofern Auftraggeber und Vermieter nicht personengleich sind, haften
beide der HMWZ für die entstandene und fällige Provision
als Gesamtschuldner.
§ 7 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Soweit der Auftraggeber oder Vermieter
Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Hamburg der ausschließliche Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
berührt.
Stand 17.01.2012
Allgemeine Geschäftsbedingungen 
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